Resolution fordert Insolvenzrecht für Kommunen
Dr. Hartmut Borchert für weitere drei Jahre als Präsident bestätigt
Die Delegiertenversammlung des Bundes der Steuerzahler Schleswig-Holstein hat auf ihrer heutigen Sitzung eine Resolution verabschiedet, in der die Einführung der Insolvenzfähigkeit von Kommunen gefordert wird. Damit soll eine wirkungsvolle Schuldenbremse auch für die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein geschaffen werden. „Wenn Kommunen überschuldet sind oder ihre Kredite nicht mehr ordnungsgemäß bedienen können, sollen sie genau wie private Unternehmen zum Insolvenzgericht gehen müssen“, erklärt Dr. Hartmut Borchert, Präsident des Bundes der Steuerzahler Schleswig-Holstein, die Forderung. „Ein staatlicher Insolvenzverwalter würde vorübergehend die Geschäfte der Ratsversammlung übernehmen, um die Fortsetzung der hoheitlichen Aufgaben sicherzustellen. Wir erhoffen uns davon besonders einen vorbeugenden Charakter: Denn Bürgermeister und Ratsversammlungen werden alles unternehmen, um den peinlichen Gang vor den Insolvenzrichter zu vermeiden und Banken müssten dann die Vergabe neuer Kredite gründlich prüfen“, erläutert Borchert die Zielrichtung.
Dr. Hartmut Borchert aus Kiel ist auf der heutigen Delegiertenversammlung einstimmig für weitere drei Jahre als Präsident des Landesverbandes bestätigt worden. Er übt dieses Ehrenamt seit 2004 aus.
Bei weiteren turnusmäßigen Wahlen wurden die Vorstandsmitglieder Harro Muuss aus Stedesand und Dr. Dieter Kopplin aus Schönberg in Holstein wiedergewählt. Im Verwaltungsrat wurden der Vorsitzende Detlef Behrens aus Rantzaufelde, die stellvertretende Vorsitzende Annelie Braumann aus Kiel, sowie die Mitglieder Klaus-Hermann Vennemann aus Tornesch und Klaus Lukait aus Schwentinental ebenfalls einstimmig bestätigt.
Für ihre langjährigen Verdienste und ihr besonderes Engagement wurden Herr Prof. Dr. Manfred Willms aus Kiel mit der Silbernen Ehrennadel und Herr Harro Muuss aus Stedesand mit dem Goldenen Ehrenzeichen des Verbandes ausgezeichnet.
Resolution
der 44. ordentlichen Delegiertenversammlung am 2. Juni 2010
Wirksame Schuldenbremse auch für die Kommunen in Schleswig-Holstein:
Beschränkte Insolvenzfähigkeit für Städte und Gemeinden einführen
Auch für die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein muss eine wirksame Schuldenbremse gefunden werden. Mit der Einführung einer beschränkten Insolvenzfähigkeit von Städten und Gemeinden wird einer Überschuldung vorgebeugt und den Kommunen die Möglichkeit gegeben, sich von finanziellen Verpflichtungen zu befreien.
Neben dem Bund und den Ländern sind auch viele Kommunen von der Schuldenkrise der öffentlichen Hand betroffen. Während aber im Grundgesetz und in der Landesverfassung wirksame Regelungen getroffen wurden, um den Anstieg der Neuverschuldung zu verhindern, fehlen solche Lösungen für den kommunalen Bereich bislang noch. Die Einführung der doppelten Buchführung (Doppik) in die kommunale Finanzwirtschaft ermöglicht eine solche Schuldenbremse. Die juristischen Voraussetzungen können mit wenig Aufwand geschaffen werden.
Das derzeit geltende Insolvenzrecht in Deutschland verfolgt das Ziel, die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen. Im Falle der Insolvenz müsste ein Insolvenzverwalter eingesetzt werden, der neben der Fortführung der bestehenden Aufgaben die freiwilligen Leistungen festlegt, die mit den vorhandenen Einnahmen künftig noch finanziert werden können. Während des Insolvenzverfahrens würde die Entscheidungskompetenz der gewählten Kommunalvertretung in finanziellen Angelegenheiten vorübergehend ausgesetzt. Nicht mehr finanzierbare Leistungen könnten ohne langfristige Kündigungen und politische Diskussion gebremst werden.
Wichtigstes Element einer beschränkten Insolvenzfähigkeit ist jedoch der vorbeugende Charakter: Kommunalvertreter werden alles unternehmen, um den Gang zum Insolvenzgericht zu vermeiden. Kreditgebende Banken werden gezwungen, auch die Kreditwürdigkeit von Kommunen zu beurteilen, bevor sie Kommunalkredite geben. Somit wäre es für die Ratsversammlung kaum noch möglich, Schulden zu machen, die in die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung führen.
Finanziell gesunden Städten und Gemeinden bliebe es erlaubt, für wichtige Infrastrukturprojekte eine Kreditfinanzierung vorzunehmen, wenn sie im Rahmen der neuen Buchführung nachweisen, dass sie ein ausreichendes positives Vermögen besitzen und Zins- und Tilgungslasten bedienen können.

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