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Schuldenbremse braucht Kontrolle und Sanktionsmöglichkeiten

Einhaltung darf nicht auf Kosten der Kommunen erfolgen

„Die Einführung einer Schuldenbremse in die Landesverfassung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht kontrolliert werden kann. Die Nichteinhaltung muss mit einem spürbaren Sanktionsmechanismus belegt werden“, fordert Dr. Hartmut Borchert, Präsident des Bundes der Steuerzahler Schleswig-Holstein, bei der heutigen Anhörung des Finanzausschusses sowie des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages. „Deshalb schlagen wir vor, jeder Fraktion des Landtages, Körperschaft des öffentlichen Rechts, den kommunalen Landesverbänden und dem Landesrechnungshof ein Klagerecht vor dem Landesverfassungsgericht zu ermöglichen. Auch der Finanzminister sollte verpflichtet werden, eine Feststellungsklage zu erheben, wenn er einen Verstoß gegen die Schuldenbremse erkennt. Stellt das Landesverfassungsgericht dann die Missachtung der Schuldengrenze fest, legt es einen Pflicht-Überschuss fest, der im laufenden Haushalt zur zusätzlichen Kredittilgung verwendet werden muss.“

„Die Möglichkeit, kostenintensive Aufgaben vom Land auf die Kommunen zu verschieben und das Konnexitätsprinzip durch Eingriffe in den kommunalen Finanzausgleich zu unterlaufen, hat zu einer untragbaren Finanzsituation der Kommunen geführt. Deshalb muss gewährleistet werden, dass Aufgabenverlagerungen, die geeignet sind, die Verschuldung der Kommunen zu erhöhen, unzulässig werden. Nur so lässt sich vermeiden, dass das Land seine Schuldenbremse auf Kosten der Kommunen einhält“, erklärt Borchert.

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