Steuertipp
Nicht vergessen: Grundsteuer zurückholen
Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein hin.
Voraussetzung ist, dass es sich um einen unverschuldeten Einnahmeausfall handelt. Ein solcher liegt bei Leerstandszeiten, Zahlungsausfällen der Mieter oder auch höherer Gewalt wie einem Brand vor. Im Falle von Leerstandszeiten müssen allerdings ernsthafte Vermietungsbemühungen nachgewiesen werden.
Ist die tatsächlich im Jahr 2006 erzielte so genannte Jahresrohmiete um mehr als 20 Prozent geringer als die ortsüblich erzielbare Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage, wird dem Steuerzahler ein Teil der Grundsteuer für das Jahr 2006 auf Antrag nachträglich erlassen.
Zur Jahresrohmiete zählen die Miete einschließlich der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten wie beispielsweise Treppenreinigung oder Müllabfuhr, jedoch u. a. nicht die Heizkosten, erläutert der Bund der Steuerzahler.
Eile ist geboten! Denn für das vergangene Jahr muss der entsprechende formlose Antrag bei der Gemeinde grundsätzlich bis zum 31. März 2007 – dieses Jahr aber bis zum 2. April, da der 31. März auf einen Samstag fällt – eingereicht sein! Daran erinnert der Bund der Steuerzahler. In der Regel ist zunächst ein in allgemeiner Form begründetes Schreiben ausreichend. Die Behörde wird dann noch die Nachweise im Einzelnen anfordern.
Die Frage, ob auch strukturell bedingte Umstände wie ein allgemeiner Mietverfall, ein Überangebot oder auch ein Bevölkerungsrückgang berücksichtigt werden müssten, beschäftigt derzeit noch die Gerichte (anhängiges Verfahren beim Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 5/05). Der Bund der Steuerzahler wird über den Ausgang des Verfahrens informieren.

Artikel versenden
Druckversion
Seitenanfang
