STAATSVERSCHULDUNG
IN SCHLESWIG-HOLSTEIN
SCHULDENZUWACHS
PRO SEKUNDE
VERSCHULDUNG
PRO KOPF
Die Schulden von heute sind die Steuern von morgen
HOME | SITEMAP | KONTAKT | IMPRESSUM | TEXTVERSION

Steuertipps

Frühjahrsputz im Garten

Gartenneu- oder -umgestaltung mit Steuerbonus

Auch wenn der Winter Deutschland noch fest im Griff hat, sehnen bereits viele den Frühling wieder herbei. Dann werden die Tage merklich länger, die Zugvögel kehren zurück und die Frühjahrsblüher zeigen sich in ihrer Pracht. Sodann beginnt auch die Saison im Grünen und viele schmieden Pläne zur Verschönerung ihres Gartens. Sucht der Steuerzahler sich bei der Gartenneu- oder -umgestaltung professionelle Hilfe, beteiligt sich sogar der Fiskus mit einem Steuerbonus daran, erklärt der Bund der Steuerzahler. Zu beachten ist jedoch, dass maximal 20 Prozent der Aufwendungen und ein Höchstbetrag von 1.200 Euro im Jahr als Steuerbonus gewährt werden. Bei Maximalkosten für Arbeitsleistung und Anfahrt von 6.000 Euro im Jahr wird der Steuerbonus demnach völlig ausgeschöpft. Materialkosten sind hingegen nicht begünstigt. Außerdem wird der Steuerbonus versagt, wenn keine Rechnung vorliegt und der Betrag bar bezahlt wird.

Der Bundesfinanzhof in München entschied jüngst sogar, dass auch die erstmalige Anlage des Gartens beispielsweise im Zuge des Neubaus eines Einfamilienhauses steuerlich gefördert wird (Urteil vom 13.7.2011, Az. VI R 61/10). Bislang galt, dass sogenannte Neubaumaßnahmen, also wenn etwas völlig Neues geschaffen wurde, nicht mit einem Steuerbonus bedacht werden konnten. Der Bund der Steuerzahler erklärt, dass nun auch solche Leistungen als Handwerkerleistungen steuerlich gefördert werden, wenn bereits ein Haushalt besteht. Im Urteilsfall musste neben Erd- und Pflanzarbeiten auch eine Stützmauer errichtet werden, damit die Erdmassen nicht wegrutschen. Auch diese Neubaumaßnahme fiel unter die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen.

Weihnachtsgeschenke

Nicht in die Steuerfalle tappen!

Die Adventszeit wird häufig genutzt, Geschäftspartnern, Kunden und Angestellten eine kleine Freude zu bereiten. Bei betrieblichen Weihnachtsgeschenken sind jedoch steuerliche Besonderheiten zu beachten, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein, damit die Weihnachtsstimmung nicht durch das Finanzamt getrübt wird.

Geschenke an Geschäftspartner lassen sich bis zu einem Wert von 35 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Doch Vorsicht, übersteigt der Geschenkwert 10 Euro, muss das schenkende Unternehmen genaue Aufzeichnungen über die Art des Geschenks und den Empfänger führen. Was viele Steuerzahler nicht wissen: Auch der Beschenkte muss das Präsent mit einem Wert von mehr als 10 Euro grundsätzlich bei sich versteuern. Einfacher geht es, wenn das schenkende Unternehmen das Präsent gleich pauschal mit 30 Prozent selbst versteuert und den Beschenkten schriftlich darüber informiert. Der Beschenkte kann sich dann – ohne steuerliche Pflichten – über das Geschenk freuen. Das Wahlrecht der Pauschalversteuerung muss aber für alle Geschäftsfreunde einheitlich ausgeübt werden, darauf weist der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein hin.

Geschenke zu besonderen Anlässen an Mitarbeiter sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Übersteigt der Wert des Geschenks den Betrag von 40 Euro oder die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen in Höhe von 44 Euro, so werden jedoch Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Wird das Geschenk im Rahmen einer Betriebsveranstaltung übergeben, dürfen die Kosten für das Präsent zusammen mit den übrigen Kosten der Feier 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Ein besonderer Geschenktipp in diesem Jahr sind Gutscheine. Der Bundesfinanzhof hat nämlich erst kürzlich entschieden, dass auch Gutscheine unter die 44 Euro-Sachbezugsregelung fallen können, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein.

Abzug von Kinderbetreuungskosten

Vorsicht bei Unverheirateten

Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel bis maximal 4.000 Euro im Jahr pro Kind in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn die Eltern erwerbstätig oder dauerhaft krank sind oder das Kind das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat und die Eltern nicht krank oder erwerbstätig sind. Voraussetzung für den Abzug ist auch, dass die Eltern die Aufwendungen getragen haben, ein entsprechender Beleg vorliegt und das Geld überwiesen wurde, erklärt der Bund der Steuerzahler. Bei Ehegatten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Kosten von beiden Ehegatten getragen wurden. Allerdings ist es auch möglich, die Aufwendungen einem Elternteil vollständig zuzuordnen, wenn dies steuerlich günstig ist. Dies klappt bei unverheirateten Paaren mit Kindern nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Thüringen (Az. 1 K 664/08) nur bedingt. Handelt es sich um erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, kann nur derjenige die Aufwendungen in seiner Steuererklärung geltend machen, der sie getragen hat. Eine Zuordnung der Kosten auf den anderen Lebenspartner ist nicht möglich.

Der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein rät deshalb, dass unverheiratete Paare vorher prüfen sollten, bei wem sich der steuerliche Abzug der Kinderbetreuungskosten günstiger auswirkt. Auf denjenigen sollte dann die Rechnung ausgestellt werden und derjenige sollte die Überweisung der Kosten vornehmen. Dann gibt es keine Probleme bei der Einkommensteuererklärung und ein Rechtsstreit ist unnötig. Liegen hingegen Sonderausgaben vor, können auch unverheiratete Paare eine einvernehmliche Aufteilung bzw. Zuordnung der Kosten vornehmen.

Freibeträge für 2012 eintragen lassen!

Viele erinnern sich noch an die Papierlohnsteuerkarte. Die bunten Pappen wurden stets im Herbst an die Steuerzahler verschickt. Die Zusendung wirkte für viele Steuerzahler wie eine Erinnerung, sich rechtzeitig die Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen. Doch aufgepasst, diese „Erinnerungspost“ wird es in diesem Jahr nicht mehr geben. Ab dem Jahr 2012 erfolgt der Abgleich zwischen Arbeitgeber und Finanzverwaltung nämlich voll elektronisch, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein.

Die Papierlohnsteuerkarten wurden zum letzten Mal für das Jahr 2010 verschickt. Wegen der Umstellung auf das elektronische Verfahren, blieben die auf der Lohnsteuerkarte 2010 vorgenommenen Eintragungen automatisch für den Lohnsteuerabzug im Übergangsjahr 2011 erhalten. Die Steuerzahler mussten Freibeträge für das Jahr 2011 daher nicht erneut beantragen, wenn sich nichts an ihrer Situation geändert hatte. An diese bequeme Regelung sollten sich die Steuerzahler jedoch nicht gewöhnen, denn ab dem Jahr 2012 erfolgt keine automatische Übernahme der Freibeträge mehr!

Für das Jahr 2012 müssen sämtliche antragsgebundenen Einträge und Freibeträge wieder neu beim Finanzamt beantragt werden. Der Antrag auf Eintragung eines Freibetrages sollte am besten bereits im Herbst des Jahres 2011 gestellt werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Wer erst im Januar 2012 den Antrag stellt, riskiert, dass der Freibetrag nicht rechtzeitig berücksichtigt wird und damit im Januar 2012 ein zu hoher Lohnsteuerabzug erfolgt. Der Antrag muss auf einem amtlichen Formular gestellt werden. Vorteilhaft ist die Eintragung eines Freibetrages etwa bei Arbeitnehmern, die hohe Werbungskosten haben. Dies kann beispielsweise bei einem langen Arbeitsweg der Fall sein.

Antragsveranlagung

Wer bummelt, verschenkt womöglich Geld

Nicht jeder Steuerzahler muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Beispielsweise sind Singles oder Ehepaare mit der Steuerklassenkombination IV/IV häufig nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn sie ausschließlich Einnahmen aus einer angestellten Tätigkeit erzielen, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein. Diese Steuerzahler können allerdings freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dies lohnt sich, wenn mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann. Das Gesetz räumt diesen Steuerzahlern vier Jahre Zeit für die Abgabe der Erklärung ein.

Umstritten war, ob Steuerzahler ihre Erklärung sogar bis zu sieben Jahre zurück abgeben können. Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass nach vier Jahren Verjährung eintritt (Az.: VI R 53/10). Ob die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist noch ungewiss. Betroffene Steuerzahler sollten sich daher darauf einstellen, dass das Finanzamt die Bearbeitung von Steuerklärungen, für Zeiträume die mehr als vier Jahre zurückliegen, verweigert. Steuerzahler, die in den vergangenen Jahren keine Steuererklärung abgeben mussten aber dennoch auf einem Berg alter Rechnungen sitzen, sollten die Abgabe der Einkommensteuererklärung daher nicht zu lange hinausschieben, rät der Bund der Steuerzahler. Spätestens vier Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr ist womöglich Schluss. Dann ist die eventuelle Steuererstattung gegebenenfalls verschenkt. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 kann daher noch bis zum 31. Dezember 2011 eingereicht werden.

Senioren und Steuern

Steuerpflicht durch Rentenerhöhung?

Ab 1. Juli 2011 werden Rentner ein wenig mehr Geld erhalten. Bei vielen weicht die Freude über die Rentenerhöhung jedoch schnell der Verunsicherung. Schließlich ist überall zu lesen, eine Rentenerhöhung sei voll steuerpflichtig. Dies ist richtig, dennoch muss nicht jede Rentenerhöhung auch zu einer Steuerzahlung führen, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Rentnerinnen und Rentner erhalten ab 1. Juli 2011 0,99 Prozent mehr Rente. Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Mit der wirtschaftlichen Erholung im vergangenen Jahr sind die Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland gestiegen, so dass nun auch die Rentner eine Anpassung ihrer Bezüge erhalten. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf das Portemonnaie, sondern auch auf die Steuern.

Geht ein Arbeitnehmer in Rente, wird für ihn ein sogenannter Rentenfreibetrag ermittelt. Dieser Betrag wird zu Beginn der Rente einmal festgeschrieben und gilt dann ein Leben lang. Dies führt dazu, dass ein Teil der Rente stets steuerfrei bleibt. Neu hinzukommende Beträge aus einer Rentenerhöhung zählen hingegen voll zum steuerpflichtigen Einkommen. Je nach dem wie hoch die persönliche Rente ist und ob der Rentner noch weitere Einkünfte hat, kann für die Rentenerhöhung Steuer anfallen. Dies muss aber nicht sein, denn der Staat garantiert ein steuerfreies Existenzminimum von 8.004 Euro im Jahr, erklärt der Bund der Steuerzahler. Zudem können eine Reihe von Aufwendungen abgezogen werden, wie zum Beispiel Beiträge zur Krankenversicherung, die Kirchensteuer oder der Werbungskostenpauschbetrag. Nur wenn das zu versteuernde Einkommen unterm Strich den Betrag von 8004 Euro im Jahr übersteigt, wird Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Betrag.

Weitere Informationen gibt der Ratgeber „Senioren und Steuern“ des Bundes der Steuerzahler, der für 3,50 Euro (inkl. Versand) angefordert werden kann bei: NORD-KURIER Verlag und Werbe GmbH, Lornstenstraße 48, 24105 Kiel, Tel. 0431/562065, E-Mail: info@nord-kurier.de oder in unseren Online-Shop unter www.nord-kurier.de.

Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge für Kinder nicht vergessen

Seit dem Jahr 2010 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser geltend gemacht werden. Dies gilt nicht nur für die eigenen Beiträge, Eltern können auch die Basiskrankenkassenbeiträge für die Kinder als eigene Beiträge absetzen, daran erinnert der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein. Dies gilt sogar dann, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.

Diese Steuerregel ist vor allem für Eltern von in Ausbildung befindlichen Kindern interessant. In der Regel finanzieren die Eltern die Krankenversicherung der Kinder in dieser Zeit nämlich mit. Wie die Oberfinanzdirektion Magdeburg in einer Verfügung klarstellt, handelt es sich damit quasi um Beiträge der Eltern (OFD-Magdeburg vom 3.11.2011 – S 2221 – 118 – St 224). Wichtig für betroffene Eltern: Es kommt nicht darauf an, dass die Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt werden. Es ist ausreichend, wenn die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen, wie beispielsweise Verpflegung oder ein Zimmer in der elterlichen Wohnung erfüllen, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Machen die Eltern die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes bei sich in voller Höhe als Sonderausgaben geltend, so scheidet ein Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung des Kindes aus. Die Beiträge können auch zwischen Eltern und Kindern aufgeteilt werden. Insgesamt dürfen die Beiträge aber nur einmal berücksichtigt werden, erläutert der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein.

Arbeitszimmer

Auch Arbeitsecke steuerlich absetzbar

Viele Steuerzahler kennen das Problem: Streit mit dem Finanzamt wegen des häuslichen Arbeitszimmers. Mal zweifelt die Verwaltung Größe und Ausstattung des Zimmers an, mal wird der steuerliche Abzug gänzlich versagt, weil noch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder es sich um ein Durchgangszimmer handelt. Vielleicht können Steuerzahler das häusliche Arbeitszimmer künftig jedoch besser steuerlich geltend machen, ein Urteil des Finanzgerichts Köln schafft Spielraum.

Einkommensteuererklärung 2010

Frist 31. Mai 2011 beachten

Am 31. Mai endet in diesem Jahr die reguläre Frist für die Abgabe der Einkommen-steuererklärung, wenn der Steuerzahler zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung verpflichtet ist. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein hin. Steuerzahler, die ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lassen, haben automatisch bis zum 31. Dezember des Jahres Zeit.

Erststudienkosten

Bund der Steuerzahler kämpft weiter!

Der Bund der Steuerzahler kämpft für alle Studenten, die für ihren ersten Uni- oder FH-Abschluss pauken nun beim Bundesfinanzhof. Die obersten deutschen Steuerrichter sollen klären, ob Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden können. Damit könnten Kosten für Bücher, Studiengebühren, Prüfungsgebühren oder Kosten, die im Rahmen eines Praktikums anfallen, festgestellt werden und beim Berufseinstieg steuermindernd gegengerechnet werden. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 15/11 anhängig.

Leerstand kann Grundsteuererlass rechtfertigen

Frist bis 31. März 2011 beachten

In konjunkturell turbulenten Zeiten plagen sich viele Vermieter mit dem Leerstand ihrer Immobilien. Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnahmen aus, so kann dies zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Allerdings muss der Antrag für das Jahr 2010 bis spätestens zum 31. März 2011 bei den Gemeinden eingegangen sein. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein hin.

Senioren und Abgeltungsteuer

Günstigerprüfung beantragen

In den nächsten Wochen und Monaten fertigen viele Steuerzahler die Steuererklärung für 2010 an. Dabei kann es sich auch für Rentner oder Pensionäre lohnen, eine Steuererklärung abzugeben. Vor allem wer Zinsen aus Sparguthaben von mehr als 801 Euro (bei Verheirateten 1.602 Euro) im Jahr erhalten hatte, hat womöglich zu viel Abgeltungsteuer gezahlt.

Seit dem Jahr 2009 werden bei Kapitalgewinnen, also zum Beispiel bei Zinsen, automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer von der Bank einbehalten. Damit ist die Einkommensteuer auf die Kapitaleinkünfte abgegolten und der Steuerzahler braucht die Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Da die Bank den Abzug der Abgeltungsteuer pauschal durchführt, wird ein günstigerer persönlicher Steuersatz oder der Altersentlastungsbetrag nicht berücksichtigt, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein.

Daher kann es sich lohnen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Statt der 25 Prozent Abgeltungsteuer kann dann der möglicherweise günstigere persönliche Steuersatz berücksichtigt werden und der Steuerzahler erhält die zu viel von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer zurück. Zudem kann in diesen Fällen der Alters-entlastungsbetrag berücksichtigt werden. Dies ist ein Freibetrag, der allen Steuerzahlern zusteht, die mindestens 64 Jahre alt sind und neben ihrer Rente oder Pension noch weitere Einkünfte haben, zum Beispiel aus einer Nebentätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder aus Sparguthaben (Zinsen). Der Freibetrag beträgt maximal 1.900 Euro im Jahr. Grundsätzlich wird der Freibetrag automatisch vom Finanzamt berücksichtigt. Aber aufgepasst, bei Zinseinnahmen und anderen Gewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist dies anders! Hier muss der Steuerzahler eine Günstigerprüfung beantragen. Dazu muss der Steuerzahler auf der Anlage KAP in Zeile 4 die Günstigerprüfung ankreuzen, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Hilfestellung gibt der Ratgeber „Steuererklärung für Senioren“, der gegen eine Schutzgebühr von 2 Euro (inklusiv Versand) in unserem online-shop unter www.nord-kurier.de oder telefonisch unter 0431/563065 bestellt werden kann. Mit der Broschüre erhalten Sie eine Rechnung.

Einkommensteuervorauszahlungen

Verwunderung über Steuervorauszahlungen

Viele Arbeitnehmer waren erstaunt, als das Finanzamt mit dem letzten Steuerbescheid auch Steuervorauszahlungen festsetzte. Bislang kannten viele Steuerzahler Vorauszahlungen nur von Unternehmern und Selbstständigen. Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer-Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein (BdSt). Aber auch Geringverdiener in der Steuerklasse V und VI müssen unter Umständen Steuervorauszahlungen leisten. Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung zur Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung.

Umzugskosten

Höhere Beträge steuerlich absetzbar

Kosten für einen berufsbedingten Umzug können steuerlich geltend gemacht wer-den. Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Eine erhebliche Fahrzeitverkürzung wird ange-nommen, wenn sich die Fahrzeit für den Hin- und Rückweg insgesamt um mindes-tens eine Stunde reduziert, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein.

Kindergeld/Kinderfreibetrag

Kosten für die Studentenbude abziehbar?

Viele Kinder nehmen im Herbst ein Studium auf oder beginnen mit einer Ausbildung. Für viele Eltern stellt sich dann die Frage, ob auch während der Ausbildung ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld besteht. Grundsätzlich kann für volljährige Kinder bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag gewährt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein. Allerdings müssen Studenten oder Azubis, die sich ihr Taschengeld aufbessern oder ein Ausbildungsgehalt erhalten, den sogenannten Grenzbetrag beachten. Dieser Grenzbetrag legt fest, bis zu welcher Höhe Kinder Einkünfte und Bezüge erzielen dürfen, ohne den Kindergeldanspruch zu gefährden. Zurzeit beträgt der Grenzbetrag 8.004 Euro pro Jahr.

Streit besteht jedoch häufig darüber, wie dieser Betrag zu ermitteln ist. Kosten, die dem Kind im Zusammenhang mit seinem Studium oder seiner Ausbildung entstehen, können grundsätzlich berücksichtigt werden. Dazu können beispielsweise Fachliteratur, Arbeitsbekleidung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber auch Kosten für das Binden einer Diplomarbeit oder auch die Materialkosten für Modelle von Bauingenieuren und Architekturstudenten zählen. Ob auch die Kosten für die Unterbringung des Kindes am Ausbildungs- oder Studienort zu berücksichtigen sind, ist umstritten. Gegenwärtig berücksichtigen die Familienkassen diese Kosten nicht.

Nunmehr ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, um diese Streitfrage zu klären (Az.: III R 21/10). Betroffene Familien sollten daher auch die Kosten für die auswärtige Unterbringung des Kindes bei der Berechnung des Grenzbetrages angeben. Lehnt die Familienkasse die Berücksichtigung der Unterbringungskosten ab und wird deshalb kein Kindergeld gezahlt bzw. der Kinderfreibetrag nicht gewährt, kann Einspruch eingelegt werden. In der Einspruchsbegründung sollte auf das anhängige BFH-Verfahren verwiesen werden und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, rät der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein.

Überhöhte Vorauszahlungsbescheide:

Jetzt handeln

Viele Steuerzahler haben in den letzten Wochen ihren Steuerbescheid für das Jahr 2009 erhalten. Wer Steuern nachentrichten muss, erhält regelmäßig auch einen Vorauszahlungsbescheid. Die Steuervorauszahlungen sind eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld. Dies hat den Vorteil, dass der Steuerzahler dann nicht auf einen Schlag einen großen Betrag nachzahlen muss. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach der letzten Steuerveranlagung.

In diesem Jahr dürften einige Steuerzahler einen Schreck bekommen haben, da hö-here Vorauszahlungen festgesetzt wurden. In einem solchen Fall empfiehlt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein zu prüfen, ob das Finanzamt die Vorsorgeaufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt hat. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung können Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung seit dem Jahr 2010 steuerlich besser berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Versicherungsunternehmen die Beiträge elektronisch an das Finanzamt melden. Allerdings liegen noch nicht alle Daten der Versicherungsunternehmen vor, so dass der Abgleich noch nicht fehlerfrei funktioniert.

Betroffenen Steuerzahlern empfiehlt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein daher, Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid einzulegen und die tatsächlich höheren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuweisen. Ein Einspruch kann allerdings nur binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt hat, kann auch später noch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Dazu genügt ein formloses Schreiben an das Finanzamt und der Nachweis, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung höher sind, als bisher bei der Berechnung der Vorauszahlungen berücksichtigt. Entsprechende Musterbriefe stehen auf der Internetseite des Bundes der Steuerzahler unter www.steuerzahler.de im Bereich Servi-ce/Musterbriefe zur Verfügung.

Einkommensteuererklärung 2009

Frist 31. Mai 2010 beachten

Am 31. Mai endet in diesem Jahr die reguläre Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung, wenn der Steuerzahler zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung verpflichtet ist. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein hin. Nehmen Steuerzahler die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch, gilt diese Frist nicht. Kann der Termin bei der selbst erstellten Einkommensteuererklärung nicht eingehalten werden, kann eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden. Bei den meisten Finanzämtern ist eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2010 möglich. Der Antrag sollte allerdings schriftlich gestellt werden. Hören die Steuerzahler dann nichts vom Finanzamt, gilt der Antrag als genehmigt. Steuerzahler, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben möchten, haben seit neuem mindestens vier Jahre für die Abgabe Zeit, denn die zweijährige Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung wurde abgeschafft. Das heißt, die Einkommensteuererklärung 2009 muss spätestens am 31. Dezember 2013 abgegeben werden. Ein Musterbrief für die Beantragung der Fristverlängerung kann kostenlos unter www.steuerzahler.de heruntergeladen werden.

Hilfestellung in Steuerfragen gibt der Ratgeber Steuererklärung 2009 des Bundes der Steuerzahler, der gegen eine Schutzgebühr von 2,00 Euro (inklusiv Versand) angefordert werden kann bei der: NORD-KURIER Verlag und Werbe GmbH, Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Tel. 0431/563065 Fax 0431/567637 E-Mail: info@nord-kurier.de Mit der Broschüre erhalten Sie eine Rechnung.

Abgeltungsteuer

Bescheinigung nur auf Antrag

Seit dem Jahr 2009 greift für Einnahmen aus privaten Kapitalanlagen die Abgeltungsteuer. Danach werden direkt an der Quelle 25 Prozent der Erträge zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig Holstein. Neben dem pauschalen Abzug der Abgeltungsteuer können Kapitalerträge aber auch weiterhin über die Einkommensteuer veranlagt werden. Dies lohnt sich vor allem dann, wenn das zu versteuernde Einkommen bei unter 15.400 Euro im Jahr liegt (bei zusammen veranlagten Ehegatten unter 30.800 Euro).

Sollen die Kapitaleinkünfte mit der Steuererklärung berücksichtigt werden, muss dem Finanzamt eine Bescheinigung der Bank vorgelegt werden. Allerdings sind die Finanzinstitute nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung von sich aus zu erstellen, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Die meisten Banken und Sparkassen tun dies daher nur auf Antrag! Teilweise wird dafür sogar eine gesonderte Gebühr erhoben. Ob und in welcher Höhe eine solche Gebühr anfällt, ist dann eine Frage von Service und Kundenfreundlichkeit. Weitere Informationen zum Antrag erhalten Sie bei Ihrer Hausbank oder Sparkasse.

Steuerfreibeträge der Kinder nutzen

Vermögensverlagerung auf die Kinder

Familien mit Kindern haben die Möglichkeit, Vermögen zu verteilen und somit die Freibeträge der Kinder steueroptimal zu nutzen. Der Bund der Steuerzahler hat berechnet, dass Kinder im Jahr 2009 Kapitalerträge in Höhe von 8.671 Euro steuerfrei einnehmen können, wenn sie keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen. Im Jahr 2010 steigt dieser Betrag sogar auf 8.841 Euro. Bei der Übertragung von Vermögen, um diesen steuerlich freigestellten Betrag auszunutzen, gilt jedoch einiges zu beachten:

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Regel dem Inhaber des Kapitalvermögens zuzurechnen. Das heißt, die Kinder müssen zivilrechtlich und tatsächlich Eigentümer des Kapitalvermögens werden. Eine Übertragung zum Schein – nur um die Freibeträge der Kinder nutzten zu können – reicht nicht aus. Der Anspruch auf die Erträge muss endgültig auf sie übergehen. Nur dann erfolgt auch die steuerrechtliche Zurechnung der Erträge zu den Kindern, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Wenn Vermögen auf die Kinder übertragen wurde, empfiehlt es sich, beim Finanzamt für die Kinder eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Diese Bescheinigung wird dann der Bank oder der entsprechenden Anlagegesellschaft vorgelegt, sodass Kapitalerträge steuerfrei von der Bank ausgezahlt werden können. Liegen die Kapitaleinkünfte unterhalb des Sparerpauschbetrags von 801 Euro, reicht ein Freistellungsauftrag aus.

Nachteile bei anderen Vergünstigungen

Eltern müssen auch beachten, dass Geldübertragungen auf Kinder zur Versagung von anderen steuerlichen und außersteuerlichen Vergünstigungen führen können, wenn die Einkünfte der Kinder bestimmte Grenzen überschreiten. Bei Kindern über 18 Jahre, die sich bspw. in der Berufsausbildung befinden, werden der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 Euro im Jahr 2009 bzw. 8.004 Euro im Jahr 2010 nicht übersteigen. Des Weiteren sollte auch der Freibetrag bei Schenkungen beachtet werden. Jedes Elternteil kann jedem Kind innerhalb von 10 Jahren Geld oder andere Vermögensgegenstände in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Dabei werden einzelne Vermögensübertragungen innerhalb der 10-Jahres-Frist zusammengefasst. Beim Überschreiten dieser Beträge werden Steuern für die Schenkungen fällig. Zudem muss auch beachtet werden, dass regelmäßig fließende Einnahmen, die im Durchschnitt monatlich über 350 Euro betragen, eine Sozialversicherungspflicht auslösen können. Dann werden auch bei Kindern Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig, gibt der Bund der Steuerzahler zu bedenken.

Zu dem Thema „Steuervergünstigungen durch Kinder“ bietet der Bund der Steuerzahler einen Kurzratgeber an. Bestellung bitte an:
Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein e.V., Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Telefon 0431/563065, Fax 0431/567637, E-Mai: schleswig-holstein@steuerzahler.de

Steuertipp: Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Kosten sind steuerlich absetzbar

Mit der Einführung der alten Rechtslage zur Pendlerpauschale sind auch Unfallkosten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, wieder steuerlich abzugsfähig. Die jüngst veröffentlichte Verwaltungsanweisung des Bundesministerium der Finanzen vom 31. August 2009 stellt dies nun noch einmal ausdrücklich klar, informiert der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein.

Bei einem Unfall können die verschiedensten Kosten entstehen, so zum Beispiel Reparaturkosten des eigenen sowie des Fahrzeugs vom Unfallgegner. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass Reparaturkosten selbst dann absetzbar sind, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird. Übernimmt eine Vollkaskoversicherung die Kosten, ist die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird das Fahrzeug nicht repariert, kann anstelle der Reparaturkosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Des Weiteren gehören zu den absetzbaren Unfallkosten auch Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an Gepäck und Kleidung, die Gebühren für einen Mietwagen, solange das eigene Fahrzeug in der Werkstatt ist, und die Kosten für den Sachverständigen, einen Anwalt oder Gerichtsgebühren. Ebenfalls steuerlich abgesetzt werden können die Kosten für den Abschleppwagen, Taxikosten oder Telefongebühren. Wenn ein Kredit für die Bezahlung der Werkstattrechnung aufgenommen werden musste, sind auch diese Zinsen als Unfallkosten steuerlich abzugsfähig. Für die steuerliche Berücksichtigung von Unfallkosten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ist allerdings Voraussetzung, dass der Fahrer weder alkoholisiert war noch einen Umweg aus privaten Gründen genommen hat, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Spendenabzug bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Zum 1. Januar 2007 wurde der bisher noch recht unbekannte Ehrenamtsfreibetrag eingeführt. Einnahmen in Höhe von 500 Euro im Jahr können ehrenamtlich Tätige als Aufwandspauschale steuerfrei erhalten, wenn sie nebenberuflich in gemeinnützigen oder mildtätigen Vereinen oder im kirchlichen Bereich tätig sind und der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein. Da viele Vereinskassen nicht sehr üppig gefüllt sind, lassen ehrenamtlich Tätige die ihnen steuerfrei ausgezahlte Aufwandspauschale als (Rück-) Spende dem Verein oftmals wieder zukommen. Der Verein erstellt dann eine Spendenbescheinigung, die der Steuerzahler in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen kann. So erhält er zumindest einen Teil der Aufwandspauschale als gesparte Steuern zurück.

Damit der Steuerzahler eine Rückspende machen kann, muss er allerdings zunächst einmal Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben und diese ausbezahlt bekommen. Der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung in der Vereinssatzung ernsthaft eingeräumt werden muss und nicht von vornherein unter der Bedingung stehen darf, dass das Geld wieder gespendet wird. Da die Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von 500 Euro im Jahr für ehrenamtlich Tätige steuer- und sozialversicherungsfrei ist, hätte der Verein keinen finanziellen Nachteil, wenn das Geld wieder gespendet wird.

Der Bund der Steuerzahler bietet einen Kurzratgeber zu den Regelungen über „steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit“ an. Bestellung bitte an: Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein e.V., Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Telefon 0431/563065, Fax 0431/567637, E-Mail: schleswig-holstein@steuerzahler.de.

Musterverfahren häusliches Arbeitszimmer

Vorläufigkeitsvermerkt erteilt

Seit dem 1. Januar 2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur noch anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit können lediglich Steuerzahler, deren wesentliche und prägende Tätigkeiten des Berufs im heimischen Arbeitszimmer ausgeübt werden, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Allen anderen steht keine Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu, selbst wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bund der Steuerzahler hält die Neufassung der Regelung für verfassungswidrig und führt ein entsprechendes Musterverfahren.

Aufgrund der anhängigen Klageverfahren hat das Bundesministerium der Finanzen jetzt einen Vorläufigkeitsvermerk angeordnet. Vorläufigkeitsvermerke benennen Sachverhalte, bei denen geklärt werden muss, ob dieser Sachverhalt mit höherrangigen Recht, zum Beispiel mit Grundrechten, vereinbar ist. Zu den in Vorläufigkeits-vermerken beschriebenen Sachverhalten ergeht der Steuerbescheid vorläufig und wird nicht bestandskräftig. Dies hat den Vorteil, dass der Steuerbescheid nach einer endgültigen Gerichtsentscheidung in diesen Punkten problemlos korrigiert werden kann, auch wenn der Steuerzahler keinen Einspruch eingelegt hat.

Betroffene Steuerzahler, die bereits einen Einkommensteuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk zum Arbeitszimmer erhalten haben, sollten Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, um sich mögliche Erstattungsansprüche zu sichern. Dazu kann auf das Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 13/09, und den Vorläufigkeitsvermerk vom 1. April 2009 Bezug genommen werden. Das Ruhen des eigenen Verfahrens hat den Vorteil, dass die betroffenen Steuerzahler keine eigene Klage führen müssen und somit kein Kostenrisiko tragen. Der Bund der Steuerzahler stellt allen Betroffenen auf seiner Internetseite www.steuerzahler.de einen kostenlosen Musterbrief zum Einspruch und Ruhen des Verfahrens zur Verfügung.

Kfz-Steuer für neue Fahrzeuge ausgesetzt

Letzter Zulassungstermin: 30. Juni 2009!

Die Kfz-Steuer wird für Pkw, die nach dem 4. November 2008 und vor dem 1. Juli 2009 angeschafft und erstmals zugelassen werden, i.d.R. für ein Jahr erlassen. Für Pkw, die die Euro-5- oder Euro-6-Norm erfüllen, gilt die Steuerbefreiung sogar maximal für zwei Jahre, informiert der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein. Zu beachten ist jedoch, dass der Zeitraum der Nichterhebung der Kfz-Steuer in jedem Fall am 31. Dezember 2010 endet. Je früher man also die Erstzulassung seines Euro-5- oder Euro-6-Autos in den Händen hält, desto länger profitiert man von der Steuerbefreiung.

Steuerzahler, die noch von der Kfz-Steuerbefreiung profitieren wollen, müssen sich langsam beeilen. Der späteste Zulassungstermin ist der 30. Juni 2009. Für Neuwagen, die nach diesem Datum zugelassen werden, gilt die Steuerbefreiung nicht mehr.

Alle Bürger, die sich bereits vor dem 5. November 2008 einen besonders schadstoffarmen Pkw angeschafft haben, können ebenfalls eine Steuerbefreiung erhalten. Voraussetzung ist, dass der Pkw seit dem Tag der Erstzulassung mindestens nach den Vorschriften der Abgasstufe Euro-5-Norm genehmigt ist. Der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass es in diesem Fall eine Kfz-Steuerbefreiung für ein Jahr gibt und diese seit dem 1. Januar 2009 läuft.

Der Bund der Steuerzahler bietet einen Ratgeber „Auto und Steuern“ an gegen eine Schutzgebühr von 2,50 Euro (inkl. Versand). Bestellung bitte an: Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein e.V., Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Telefon 0431/563065, Fax 0431/567637, E-Mail: schleswig-holstein@steuerzahler.de.

Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Firmenwagen

Gesetzesänderung in letzter Minute Verhindert!

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sah eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Unternehmer und Personengesellschafter bei privat genutzten Firmenfahrzeugen auf pauschal 50 Prozent vor. Nun gibt es eine frohe Botschaft! Die geplante Neuregelung, die ansonsten in vielen Fällen zu einer zusätzlichen Belastung der betroffenen Steuerzahler geführt hätten, konnte in letzter Minute verhindert werden.

Firmenwagenbesteuerung

Zuzahlungen der Arbeitnehmer werden berücksichtigt

Mitunter leisten Arbeitnehmer Zuzahlungen zum neuen Dienstwagen, um einen größeren Wagen oder eine bessere Ausstattung zu erhalten. Das ist grundsätzlich zulässig, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein und weist auf die steuerliche Behandlung hin. Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zur Anschaffung des Firmenwagens können dann als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Zuzahlungen nicht in einer Summe im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden, sondern müssen, ebenso wie das Fahrzeug, abgeschrieben werden.

Einkommensteuererklärung 2007

Abgabetermin beachten

Einkommensteuererklärung 2007
Abgabetermin beachten

Am 31. Mai endet die reguläre Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Dieses Jahr endet die Frist für die Einkommensteuererklärung 2007 jedoch erst am 2. Juni, da der 31. Mai ein Samstag ist. Der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass die Abgabefrist auf Antrag verlängert werden kann. Wird die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31. Dezember 2008.

Der Bund der Steuerzahler betont, dass der Abgabetermin für Arbeitnehmer nur gilt, wenn sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn

· Nebeneinkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 Euro betragen,
· bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet wurde,
· ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist,
· zusammen veranlagte Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
· Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise das Elterngeld, Krankengeld oder Leistungen aus der Altersteilzeit bezogen wurden.

Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, können Arbeitnehmer zum Zwecke der Steuerrückzahlung von sich aus eine Veranlagung beantragen. Diese so genannte Antragsveranlagung ist noch bis zum 31. Dezember 2011 möglich.

Auch viele Rentenempfänger sind inzwischen verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Als Faustformel gilt, dass ein Rentenempfänger, wenn er seit 2005 oder eher eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und keine weiteren Einkünfte hat, ab einer Jahresbruttorente von 15.430 Euro eine Einkommensteuererklärung abgeben muss. Für 2006 hinzugekommene Rentner gilt ein Betrag von 14.930 Euro und bei Steuerzahlern, die erst seit dem Jahr 2007 eine gesetzliche Rente beziehen, ein Betrag von nur noch 14.380 Euro. Übersteigen die Einkünfte diesen Betrag muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei Ehepaaren verdoppeln sich die Beträge, wenn genau die gleichen Voraussetzungen vorliegen. Wird eine Einkommensteuererklärung nicht fristgemäß abgegeben, kann das Finanzamt so genannte Verspätungszuschläge verlangen.

Der Bund der Steuerzahler bietet einen Ratgeber für die Einkommensteuererklärung an gegen eine Schutzgebühr von 2 Euro (inkl. Versand). Bestellung bitte an: Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein e.V., Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Telefon 0431/563065, E-Mail: schleswig-holstein@steuerzahler.de

Abgeltungsteuer

Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen

Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 müssen viele Sparer umdenken. Die neue Steuer stellt einen völligen Systemwechsel im Vergleich zum bisherigen Recht dar. Auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne wird ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben. Die Steuer wird direkt von der Bank oder dem Kapitalanlageinstitut einbehalten.

Steuererklärung leicht gemacht

Broschürenangebot vom Bund der Steuerzahler

Viele Arbeitnehmer schieben ihre Steuererklärung für 2007 noch vor sich her, obwohl sie zur Abgabe verpflichtet sind oder eine Erstattung vom Finanzamt erwarten dürfen. Das Ausfüllen der Formulare ist umständlich und die Bestimmungen des Steuerrechts sind viel zu kompliziert.

Steuertipp

Nicht vergessen: Grundsteuer zurückholen

Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein hin.

Steuertipp

Unterhaltsleistungen können besser von der Steuer abgesetzt werden

Der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein weist daraufhin, dass Unterhaltsleis-tungen wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen an einen bedürftigen Angehö-rigen künftig besser von der Steuer abgesetzt werden können.

Wer zum Beispiel die eigenen Eltern oder Großeltern, aber auch Kinder, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht, unterstützt, kann dafür Unterhaltsleistungen von bis zu 7.680 Euro pro Jahr und Person als so genannte außergewöhnliche Belastun-gen in seiner Steuererklärung geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat dazu in einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr deutlich gemacht, dass es dabei keine Rolle spielt, ob der unterstützte Angehörige eigentlich selber seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestreiten könnte. Bis-lang wurde dies mit dem Hinweis auf die „Erwerbsobliegenheit“ des Angehörigen ab-gelehnt.

Der Bund der Steuerzahler macht allerdings deutlich, dass Bedingung geblieben ist: Der Angehörige darf nur Einkünfte oder Bezüge von bis zu 624 Euro im Jahr haben. Höhere Beträge mindern entsprechend den abzugsfähigen Betrag der Unterhaltsleis-tungen. Das heißt, dass die Abzugsfähigkeit nicht ganz entfällt. Neben den 624 Euro werden auch ein Vermögen von bis zu 15.500 Euro sowie ein angemessenes, selbst genutztes Eigenheim vom Finanzamt akzeptiert. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können bis zu 7.680 Euro als außergewöhnliche Belastungen im Jahr geltend ge-macht werden. Dazu muss in der Steuererklärung zusätzlich die Anlage U ausgefüllt werden, in der auch Angaben zu den Verhältnissen des Angehörigen zu machen sind. Der Angehörige muss die empfangenen Leistungen nicht versteuern.

Diese und weitere Tipps gibt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein in seiner Broschüre Steuererklärung 2006, die gegen eine Schutzgebühr von 2,50 Euro (inklu-sive Porto und Versand) angefordert werden kann bei der Servicegesellschaft des Bundes der Steuerzahler: Nord-Kurier Verlag und Werbe GmbH, Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Tel. 0431/563065, Fax 0431/567637, e-Mail: schleswig-holstein@steuerzahler.de

SteuerÄnderugnen 2007

Broschüre informiert über Neuerungen zum Jahreswechsel

Jedes Jahr dasselbe: Zum Jahreswechsel müssen sich die Steuerzahler auf eine Flut von Änderungen im Steuerrecht einstellen, die finanzielle Konsequenzen haben. Hier gilt es, informiert zu sein, um nicht unnötig Geld zu verschenken. In der Broschüre "SteuerÄnderungen 2007" gibt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein Hilfestellung bei der Beantwortung von Fragen.

Zu teilweise erheblichen Steuermehrbelastungen können die Einschränkungen bei der Pendlerpauschale und beim häuslichen Arbeitszimmer, die Reduzierung des Sparerfreibetrages, die Verschärfung der Immobilienbewertung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und einige weitere Änderungen führen. Erklärt wird in der Broschüre die Abzugsfähigkeit von Handwerkerrechnungen sowie die steuerliche Geltendmachung der privaten Umzugskosten. Auch auf die Änderungen bei der 1%-Regelung für Firmenwagen wird detailliert eingegangen.

Damit die Steuerzahler den Überblick behalten, erläutert die Broschüre die anstehenden Steueränderungen anhand von verständlichen und praxisnahen Beispielen.

Die Broschüre "SteuerÄnderungen 2007" kann gegen eine Schutzgebühr von 3 Euro (inklusive Porto und Versand) angefordert werden bei der Servicegesellschaft des Bundes der Steuerzahler: Nord-Kurier Verlag und Werbe GmbH, Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Tel. 0431/563065, Fax 0431/567637, e-Mail: schleswig-holstein@steuerzahler.de

Musterprozess Pendlerpauschale

Steuertipp

Der Bund der Steuerzahler hat im Interesse aller Steuerzahler einen ersten Musterprozess gegen die von der großen Koalition beschlossenen Beschränkungen bei der Entfernungspauschale ab dem 1.1.2007 eingeleitet.

Das Verfahren betrifft einen Steuerzahler aus Neustrelitz, der arbeitstäglich 75 Kilometer zurücklegen muss, um zu seinem Betrieb zu gelangen. Die vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erhobene Klage (Az. 1 K 497/06) richtet sich gegen die im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens erfolgte Reduzierung des Steuerfreibetrages. Die Eintragung des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ist ein Weg, um den direkten Lohnsteuerabzug bei hohen Werbungskosten zu reduzieren.

Die Streichung des Fahrtkostenabzugs für beruflich bedingte Wegstrecken bis zu 20 Kilometer verstößt unserer Ansicht nach in eklatanter Weise gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das geltende Einkommensteuerrecht setzt dieses Leistungsfähigkeitsprinzip um, indem es bei der Besteuerung auf das frei verfügbare Einkommen abstellt. Die Einführung des so genannten Werkstorprinzips, wonach die Arbeit steuerlich gesehen erst am Werkstor beginnt, ist deshalb nicht nachzuvollziehen. Denn Aufwendungen, die durch die Fahrt zur Arbeit entstehen, sind weder frei verfügbar noch privat veranlasst. Die Fahrten dienen allein der Erzielung von Erwerbseinkommen und sind somit ausschließlich beruflich veranlasst. Aus diesem Grund gibt es keine Rechtfertigung für die Beschränkung der Entfernungspauschale. Der Bund der Steuerzahler wird deshalb für die Rücknahme dieser Regelung kämpfen und weitere Verfahren gegen die Streichung der Pendlerpauschale anstreben.

Mitglied werden

Nord-Kurier

| Bild: | Unsere Zeitschrift
im Norden

Verkleinerung des Landtags

| Bild: |