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Steuertipps

Einkommensteuererklärung 2009

Frist 31. Mai 2010 beachten

Am 31. Mai endet in diesem Jahr die reguläre Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung, wenn der Steuerzahler zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung verpflichtet ist. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein hin. Nehmen Steuerzahler die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch, gilt diese Frist nicht. Kann der Termin bei der selbst erstellten Einkommensteuererklärung nicht eingehalten werden, kann eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden. Bei den meisten Finanzämtern ist eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2010 möglich. Der Antrag sollte allerdings schriftlich gestellt werden. Hören die Steuerzahler dann nichts vom Finanzamt, gilt der Antrag als genehmigt. Steuerzahler, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben möchten, haben seit neuem mindestens vier Jahre für die Abgabe Zeit, denn die zweijährige Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung wurde abgeschafft. Das heißt, die Einkommensteuererklärung 2009 muss spätestens am 31. Dezember 2013 abgegeben werden. Ein Musterbrief für die Beantragung der Fristverlängerung kann kostenlos unter www.steuerzahler.de heruntergeladen werden.

Hilfestellung in Steuerfragen gibt der Ratgeber Steuererklärung 2009 des Bundes der Steuerzahler, der gegen eine Schutzgebühr von 2,00 Euro (inklusiv Versand) angefordert werden kann bei der: NORD-KURIER Verlag und Werbe GmbH, Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Tel. 0431/563065 Fax 0431/567637 E-Mail: info@nord-kurier.de Mit der Broschüre erhalten Sie eine Rechnung.

Abgeltungsteuer

Bescheinigung nur auf Antrag

Seit dem Jahr 2009 greift für Einnahmen aus privaten Kapitalanlagen die Abgeltungsteuer. Danach werden direkt an der Quelle 25 Prozent der Erträge zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig Holstein. Neben dem pauschalen Abzug der Abgeltungsteuer können Kapitalerträge aber auch weiterhin über die Einkommensteuer veranlagt werden. Dies lohnt sich vor allem dann, wenn das zu versteuernde Einkommen bei unter 15.400 Euro im Jahr liegt (bei zusammen veranlagten Ehegatten unter 30.800 Euro).

Sollen die Kapitaleinkünfte mit der Steuererklärung berücksichtigt werden, muss dem Finanzamt eine Bescheinigung der Bank vorgelegt werden. Allerdings sind die Finanzinstitute nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung von sich aus zu erstellen, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Die meisten Banken und Sparkassen tun dies daher nur auf Antrag! Teilweise wird dafür sogar eine gesonderte Gebühr erhoben. Ob und in welcher Höhe eine solche Gebühr anfällt, ist dann eine Frage von Service und Kundenfreundlichkeit. Weitere Informationen zum Antrag erhalten Sie bei Ihrer Hausbank oder Sparkasse.

Steuerfreibeträge der Kinder nutzen

Vermögensverlagerung auf die Kinder

Familien mit Kindern haben die Möglichkeit, Vermögen zu verteilen und somit die Freibeträge der Kinder steueroptimal zu nutzen. Der Bund der Steuerzahler hat berechnet, dass Kinder im Jahr 2009 Kapitalerträge in Höhe von 8.671 Euro steuerfrei einnehmen können, wenn sie keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielen. Im Jahr 2010 steigt dieser Betrag sogar auf 8.841 Euro. Bei der Übertragung von Vermögen, um diesen steuerlich freigestellten Betrag auszunutzen, gilt jedoch einiges zu beachten:

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in der Regel dem Inhaber des Kapitalvermögens zuzurechnen. Das heißt, die Kinder müssen zivilrechtlich und tatsächlich Eigentümer des Kapitalvermögens werden. Eine Übertragung zum Schein – nur um die Freibeträge der Kinder nutzten zu können – reicht nicht aus. Der Anspruch auf die Erträge muss endgültig auf sie übergehen. Nur dann erfolgt auch die steuerrechtliche Zurechnung der Erträge zu den Kindern, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Wenn Vermögen auf die Kinder übertragen wurde, empfiehlt es sich, beim Finanzamt für die Kinder eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Diese Bescheinigung wird dann der Bank oder der entsprechenden Anlagegesellschaft vorgelegt, sodass Kapitalerträge steuerfrei von der Bank ausgezahlt werden können. Liegen die Kapitaleinkünfte unterhalb des Sparerpauschbetrags von 801 Euro, reicht ein Freistellungsauftrag aus.

Nachteile bei anderen Vergünstigungen

Eltern müssen auch beachten, dass Geldübertragungen auf Kinder zur Versagung von anderen steuerlichen und außersteuerlichen Vergünstigungen führen können, wenn die Einkünfte der Kinder bestimmte Grenzen überschreiten. Bei Kindern über 18 Jahre, die sich bspw. in der Berufsausbildung befinden, werden der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 Euro im Jahr 2009 bzw. 8.004 Euro im Jahr 2010 nicht übersteigen. Des Weiteren sollte auch der Freibetrag bei Schenkungen beachtet werden. Jedes Elternteil kann jedem Kind innerhalb von 10 Jahren Geld oder andere Vermögensgegenstände in Höhe von 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Dabei werden einzelne Vermögensübertragungen innerhalb der 10-Jahres-Frist zusammengefasst. Beim Überschreiten dieser Beträge werden Steuern für die Schenkungen fällig. Zudem muss auch beachtet werden, dass regelmäßig fließende Einnahmen, die im Durchschnitt monatlich über 350 Euro betragen, eine Sozialversicherungspflicht auslösen können. Dann werden auch bei Kindern Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig, gibt der Bund der Steuerzahler zu bedenken.

Zu dem Thema „Steuervergünstigungen durch Kinder“ bietet der Bund der Steuerzahler einen Kurzratgeber an. Bestellung bitte an:
Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein e.V., Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Telefon 0431/563065, Fax 0431/567637, E-Mai: schleswig-holstein@steuerzahler.de

Steuertipp: Unfall auf dem Weg zur Arbeit

Kosten sind steuerlich absetzbar

Mit der Einführung der alten Rechtslage zur Pendlerpauschale sind auch Unfallkosten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, wieder steuerlich abzugsfähig. Die jüngst veröffentlichte Verwaltungsanweisung des Bundesministerium der Finanzen vom 31. August 2009 stellt dies nun noch einmal ausdrücklich klar, informiert der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein.

Bei einem Unfall können die verschiedensten Kosten entstehen, so zum Beispiel Reparaturkosten des eigenen sowie des Fahrzeugs vom Unfallgegner. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass Reparaturkosten selbst dann absetzbar sind, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird. Übernimmt eine Vollkaskoversicherung die Kosten, ist die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird das Fahrzeug nicht repariert, kann anstelle der Reparaturkosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Des Weiteren gehören zu den absetzbaren Unfallkosten auch Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an Gepäck und Kleidung, die Gebühren für einen Mietwagen, solange das eigene Fahrzeug in der Werkstatt ist, und die Kosten für den Sachverständigen, einen Anwalt oder Gerichtsgebühren. Ebenfalls steuerlich abgesetzt werden können die Kosten für den Abschleppwagen, Taxikosten oder Telefongebühren. Wenn ein Kredit für die Bezahlung der Werkstattrechnung aufgenommen werden musste, sind auch diese Zinsen als Unfallkosten steuerlich abzugsfähig. Für die steuerliche Berücksichtigung von Unfallkosten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ist allerdings Voraussetzung, dass der Fahrer weder alkoholisiert war noch einen Umweg aus privaten Gründen genommen hat, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Spendenabzug bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Zum 1. Januar 2007 wurde der bisher noch recht unbekannte Ehrenamtsfreibetrag eingeführt. Einnahmen in Höhe von 500 Euro im Jahr können ehrenamtlich Tätige als Aufwandspauschale steuerfrei erhalten, wenn sie nebenberuflich in gemeinnützigen oder mildtätigen Vereinen oder im kirchlichen Bereich tätig sind und der Übungsleiterfreibetrag nicht anwendbar ist, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein. Da viele Vereinskassen nicht sehr üppig gefüllt sind, lassen ehrenamtlich Tätige die ihnen steuerfrei ausgezahlte Aufwandspauschale als (Rück-) Spende dem Verein oftmals wieder zukommen. Der Verein erstellt dann eine Spendenbescheinigung, die der Steuerzahler in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen kann. So erhält er zumindest einen Teil der Aufwandspauschale als gesparte Steuern zurück.

Damit der Steuerzahler eine Rückspende machen kann, muss er allerdings zunächst einmal Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben und diese ausbezahlt bekommen. Der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung in der Vereinssatzung ernsthaft eingeräumt werden muss und nicht von vornherein unter der Bedingung stehen darf, dass das Geld wieder gespendet wird. Da die Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe von 500 Euro im Jahr für ehrenamtlich Tätige steuer- und sozialversicherungsfrei ist, hätte der Verein keinen finanziellen Nachteil, wenn das Geld wieder gespendet wird.

Der Bund der Steuerzahler bietet einen Kurzratgeber zu den Regelungen über „steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit“ an. Bestellung bitte an: Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein e.V., Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Telefon 0431/563065, Fax 0431/567637, E-Mail: schleswig-holstein@steuerzahler.de.

Musterverfahren häusliches Arbeitszimmer

Vorläufigkeitsvermerkt erteilt

Seit dem 1. Januar 2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur noch anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit können lediglich Steuerzahler, deren wesentliche und prägende Tätigkeiten des Berufs im heimischen Arbeitszimmer ausgeübt werden, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Allen anderen steht keine Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu, selbst wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bund der Steuerzahler hält die Neufassung der Regelung für verfassungswidrig und führt ein entsprechendes Musterverfahren.

Aufgrund der anhängigen Klageverfahren hat das Bundesministerium der Finanzen jetzt einen Vorläufigkeitsvermerk angeordnet. Vorläufigkeitsvermerke benennen Sachverhalte, bei denen geklärt werden muss, ob dieser Sachverhalt mit höherrangigen Recht, zum Beispiel mit Grundrechten, vereinbar ist. Zu den in Vorläufigkeits-vermerken beschriebenen Sachverhalten ergeht der Steuerbescheid vorläufig und wird nicht bestandskräftig. Dies hat den Vorteil, dass der Steuerbescheid nach einer endgültigen Gerichtsentscheidung in diesen Punkten problemlos korrigiert werden kann, auch wenn der Steuerzahler keinen Einspruch eingelegt hat.

Betroffene Steuerzahler, die bereits einen Einkommensteuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk zum Arbeitszimmer erhalten haben, sollten Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, um sich mögliche Erstattungsansprüche zu sichern. Dazu kann auf das Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 13/09, und den Vorläufigkeitsvermerk vom 1. April 2009 Bezug genommen werden. Das Ruhen des eigenen Verfahrens hat den Vorteil, dass die betroffenen Steuerzahler keine eigene Klage führen müssen und somit kein Kostenrisiko tragen. Der Bund der Steuerzahler stellt allen Betroffenen auf seiner Internetseite www.steuerzahler.de einen kostenlosen Musterbrief zum Einspruch und Ruhen des Verfahrens zur Verfügung.

Kfz-Steuer für neue Fahrzeuge ausgesetzt

Letzter Zulassungstermin: 30. Juni 2009!

Die Kfz-Steuer wird für Pkw, die nach dem 4. November 2008 und vor dem 1. Juli 2009 angeschafft und erstmals zugelassen werden, i.d.R. für ein Jahr erlassen. Für Pkw, die die Euro-5- oder Euro-6-Norm erfüllen, gilt die Steuerbefreiung sogar maximal für zwei Jahre, informiert der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein. Zu beachten ist jedoch, dass der Zeitraum der Nichterhebung der Kfz-Steuer in jedem Fall am 31. Dezember 2010 endet. Je früher man also die Erstzulassung seines Euro-5- oder Euro-6-Autos in den Händen hält, desto länger profitiert man von der Steuerbefreiung.

Steuerzahler, die noch von der Kfz-Steuerbefreiung profitieren wollen, müssen sich langsam beeilen. Der späteste Zulassungstermin ist der 30. Juni 2009. Für Neuwagen, die nach diesem Datum zugelassen werden, gilt die Steuerbefreiung nicht mehr.

Alle Bürger, die sich bereits vor dem 5. November 2008 einen besonders schadstoffarmen Pkw angeschafft haben, können ebenfalls eine Steuerbefreiung erhalten. Voraussetzung ist, dass der Pkw seit dem Tag der Erstzulassung mindestens nach den Vorschriften der Abgasstufe Euro-5-Norm genehmigt ist. Der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass es in diesem Fall eine Kfz-Steuerbefreiung für ein Jahr gibt und diese seit dem 1. Januar 2009 läuft.

Der Bund der Steuerzahler bietet einen Ratgeber „Auto und Steuern“ an gegen eine Schutzgebühr von 2,50 Euro (inkl. Versand). Bestellung bitte an: Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein e.V., Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Telefon 0431/563065, Fax 0431/567637, E-Mail: schleswig-holstein@steuerzahler.de.

Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Firmenwagen

Gesetzesänderung in letzter Minute Verhindert!

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 sah eine Beschränkung des Vorsteuerabzugs für Unternehmer und Personengesellschafter bei privat genutzten Firmenfahrzeugen auf pauschal 50 Prozent vor. Nun gibt es eine frohe Botschaft! Die geplante Neuregelung, die ansonsten in vielen Fällen zu einer zusätzlichen Belastung der betroffenen Steuerzahler geführt hätten, konnte in letzter Minute verhindert werden.

Firmenwagenbesteuerung

Zuzahlungen der Arbeitnehmer werden berücksichtigt

Mitunter leisten Arbeitnehmer Zuzahlungen zum neuen Dienstwagen, um einen größeren Wagen oder eine bessere Ausstattung zu erhalten. Das ist grundsätzlich zulässig, erklärt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein und weist auf die steuerliche Behandlung hin. Die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zur Anschaffung des Firmenwagens können dann als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Zuzahlungen nicht in einer Summe im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden, sondern müssen, ebenso wie das Fahrzeug, abgeschrieben werden.

Einkommensteuererklärung 2007

Abgabetermin beachten

Einkommensteuererklärung 2007
Abgabetermin beachten

Am 31. Mai endet die reguläre Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Dieses Jahr endet die Frist für die Einkommensteuererklärung 2007 jedoch erst am 2. Juni, da der 31. Mai ein Samstag ist. Der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass die Abgabefrist auf Antrag verlängert werden kann. Wird die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater erstellt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31. Dezember 2008.

Der Bund der Steuerzahler betont, dass der Abgabetermin für Arbeitnehmer nur gilt, wenn sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn

· Nebeneinkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 Euro betragen,
· bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet wurde,
· ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist,
· zusammen veranlagte Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
· Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise das Elterngeld, Krankengeld oder Leistungen aus der Altersteilzeit bezogen wurden.

Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor, können Arbeitnehmer zum Zwecke der Steuerrückzahlung von sich aus eine Veranlagung beantragen. Diese so genannte Antragsveranlagung ist noch bis zum 31. Dezember 2011 möglich.

Auch viele Rentenempfänger sind inzwischen verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Als Faustformel gilt, dass ein Rentenempfänger, wenn er seit 2005 oder eher eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und keine weiteren Einkünfte hat, ab einer Jahresbruttorente von 15.430 Euro eine Einkommensteuererklärung abgeben muss. Für 2006 hinzugekommene Rentner gilt ein Betrag von 14.930 Euro und bei Steuerzahlern, die erst seit dem Jahr 2007 eine gesetzliche Rente beziehen, ein Betrag von nur noch 14.380 Euro. Übersteigen die Einkünfte diesen Betrag muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei Ehepaaren verdoppeln sich die Beträge, wenn genau die gleichen Voraussetzungen vorliegen. Wird eine Einkommensteuererklärung nicht fristgemäß abgegeben, kann das Finanzamt so genannte Verspätungszuschläge verlangen.

Der Bund der Steuerzahler bietet einen Ratgeber für die Einkommensteuererklärung an gegen eine Schutzgebühr von 2 Euro (inkl. Versand). Bestellung bitte an: Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein e.V., Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Telefon 0431/563065, E-Mail: schleswig-holstein@steuerzahler.de

Abgeltungsteuer

Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen

Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 müssen viele Sparer umdenken. Die neue Steuer stellt einen völligen Systemwechsel im Vergleich zum bisherigen Recht dar. Auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne wird ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben. Die Steuer wird direkt von der Bank oder dem Kapitalanlageinstitut einbehalten.

Steuererklärung leicht gemacht

Broschürenangebot vom Bund der Steuerzahler

Viele Arbeitnehmer schieben ihre Steuererklärung für 2007 noch vor sich her, obwohl sie zur Abgabe verpflichtet sind oder eine Erstattung vom Finanzamt erwarten dürfen. Das Ausfüllen der Formulare ist umständlich und die Bestimmungen des Steuerrechts sind viel zu kompliziert.

Steuertipp

Nicht vergessen: Grundsteuer zurückholen

Eigentümer von vermieteten Wohnungen, Häusern und Gewerberäumen können sich bei Leerstand oder ausbleibenden Mietzahlungen zumindest einen Teil der gezahlten Grundsteuer wieder zurückholen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein hin.

Steuertipp

Unterhaltsleistungen können besser von der Steuer abgesetzt werden

Der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein weist daraufhin, dass Unterhaltsleis-tungen wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen an einen bedürftigen Angehö-rigen künftig besser von der Steuer abgesetzt werden können.

Wer zum Beispiel die eigenen Eltern oder Großeltern, aber auch Kinder, für die kein Kindergeldanspruch mehr besteht, unterstützt, kann dafür Unterhaltsleistungen von bis zu 7.680 Euro pro Jahr und Person als so genannte außergewöhnliche Belastun-gen in seiner Steuererklärung geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat dazu in einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr deutlich gemacht, dass es dabei keine Rolle spielt, ob der unterstützte Angehörige eigentlich selber seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestreiten könnte. Bis-lang wurde dies mit dem Hinweis auf die „Erwerbsobliegenheit“ des Angehörigen ab-gelehnt.

Der Bund der Steuerzahler macht allerdings deutlich, dass Bedingung geblieben ist: Der Angehörige darf nur Einkünfte oder Bezüge von bis zu 624 Euro im Jahr haben. Höhere Beträge mindern entsprechend den abzugsfähigen Betrag der Unterhaltsleis-tungen. Das heißt, dass die Abzugsfähigkeit nicht ganz entfällt. Neben den 624 Euro werden auch ein Vermögen von bis zu 15.500 Euro sowie ein angemessenes, selbst genutztes Eigenheim vom Finanzamt akzeptiert. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können bis zu 7.680 Euro als außergewöhnliche Belastungen im Jahr geltend ge-macht werden. Dazu muss in der Steuererklärung zusätzlich die Anlage U ausgefüllt werden, in der auch Angaben zu den Verhältnissen des Angehörigen zu machen sind. Der Angehörige muss die empfangenen Leistungen nicht versteuern.

Diese und weitere Tipps gibt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein in seiner Broschüre Steuererklärung 2006, die gegen eine Schutzgebühr von 2,50 Euro (inklu-sive Porto und Versand) angefordert werden kann bei der Servicegesellschaft des Bundes der Steuerzahler: Nord-Kurier Verlag und Werbe GmbH, Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Tel. 0431/563065, Fax 0431/567637, e-Mail: schleswig-holstein@steuerzahler.de

SteuerÄnderugnen 2007

Broschüre informiert über Neuerungen zum Jahreswechsel

Jedes Jahr dasselbe: Zum Jahreswechsel müssen sich die Steuerzahler auf eine Flut von Änderungen im Steuerrecht einstellen, die finanzielle Konsequenzen haben. Hier gilt es, informiert zu sein, um nicht unnötig Geld zu verschenken. In der Broschüre "SteuerÄnderungen 2007" gibt der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein Hilfestellung bei der Beantwortung von Fragen.

Zu teilweise erheblichen Steuermehrbelastungen können die Einschränkungen bei der Pendlerpauschale und beim häuslichen Arbeitszimmer, die Reduzierung des Sparerfreibetrages, die Verschärfung der Immobilienbewertung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und einige weitere Änderungen führen. Erklärt wird in der Broschüre die Abzugsfähigkeit von Handwerkerrechnungen sowie die steuerliche Geltendmachung der privaten Umzugskosten. Auch auf die Änderungen bei der 1%-Regelung für Firmenwagen wird detailliert eingegangen.

Damit die Steuerzahler den Überblick behalten, erläutert die Broschüre die anstehenden Steueränderungen anhand von verständlichen und praxisnahen Beispielen.

Die Broschüre "SteuerÄnderungen 2007" kann gegen eine Schutzgebühr von 3 Euro (inklusive Porto und Versand) angefordert werden bei der Servicegesellschaft des Bundes der Steuerzahler: Nord-Kurier Verlag und Werbe GmbH, Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Tel. 0431/563065, Fax 0431/567637, e-Mail: schleswig-holstein@steuerzahler.de

Musterprozess Pendlerpauschale

Steuertipp

Der Bund der Steuerzahler hat im Interesse aller Steuerzahler einen ersten Musterprozess gegen die von der großen Koalition beschlossenen Beschränkungen bei der Entfernungspauschale ab dem 1.1.2007 eingeleitet.

Das Verfahren betrifft einen Steuerzahler aus Neustrelitz, der arbeitstäglich 75 Kilometer zurücklegen muss, um zu seinem Betrieb zu gelangen. Die vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erhobene Klage (Az. 1 K 497/06) richtet sich gegen die im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens erfolgte Reduzierung des Steuerfreibetrages. Die Eintragung des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte ist ein Weg, um den direkten Lohnsteuerabzug bei hohen Werbungskosten zu reduzieren.

Die Streichung des Fahrtkostenabzugs für beruflich bedingte Wegstrecken bis zu 20 Kilometer verstößt unserer Ansicht nach in eklatanter Weise gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das geltende Einkommensteuerrecht setzt dieses Leistungsfähigkeitsprinzip um, indem es bei der Besteuerung auf das frei verfügbare Einkommen abstellt. Die Einführung des so genannten Werkstorprinzips, wonach die Arbeit steuerlich gesehen erst am Werkstor beginnt, ist deshalb nicht nachzuvollziehen. Denn Aufwendungen, die durch die Fahrt zur Arbeit entstehen, sind weder frei verfügbar noch privat veranlasst. Die Fahrten dienen allein der Erzielung von Erwerbseinkommen und sind somit ausschließlich beruflich veranlasst. Aus diesem Grund gibt es keine Rechtfertigung für die Beschränkung der Entfernungspauschale. Der Bund der Steuerzahler wird deshalb für die Rücknahme dieser Regelung kämpfen und weitere Verfahren gegen die Streichung der Pendlerpauschale anstreben.

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