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Musterverfahren häusliches Arbeitszimmer

Vorläufigkeitsvermerkt erteilt

Seit dem 1. Januar 2007 wird ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nur noch anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Damit können lediglich Steuerzahler, deren wesentliche und prägende Tätigkeiten des Berufs im heimischen Arbeitszimmer ausgeübt werden, die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Allen anderen steht keine Abzugsmöglichkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu, selbst wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bund der Steuerzahler hält die Neufassung der Regelung für verfassungswidrig und führt ein entsprechendes Musterverfahren.

Aufgrund der anhängigen Klageverfahren hat das Bundesministerium der Finanzen jetzt einen Vorläufigkeitsvermerk angeordnet. Vorläufigkeitsvermerke benennen Sachverhalte, bei denen geklärt werden muss, ob dieser Sachverhalt mit höherrangigen Recht, zum Beispiel mit Grundrechten, vereinbar ist. Zu den in Vorläufigkeits-vermerken beschriebenen Sachverhalten ergeht der Steuerbescheid vorläufig und wird nicht bestandskräftig. Dies hat den Vorteil, dass der Steuerbescheid nach einer endgültigen Gerichtsentscheidung in diesen Punkten problemlos korrigiert werden kann, auch wenn der Steuerzahler keinen Einspruch eingelegt hat.

Betroffene Steuerzahler, die bereits einen Einkommensteuerbescheid ohne Vorläufigkeitsvermerk zum Arbeitszimmer erhalten haben, sollten Einspruch gegen ihren Bescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, um sich mögliche Erstattungsansprüche zu sichern. Dazu kann auf das Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 13/09, und den Vorläufigkeitsvermerk vom 1. April 2009 Bezug genommen werden. Das Ruhen des eigenen Verfahrens hat den Vorteil, dass die betroffenen Steuerzahler keine eigene Klage führen müssen und somit kein Kostenrisiko tragen. Der Bund der Steuerzahler stellt allen Betroffenen auf seiner Internetseite www.steuerzahler.de einen kostenlosen Musterbrief zum Einspruch und Ruhen des Verfahrens zur Verfügung.


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