Abgeltungsteuer
Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen
Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 müssen viele Sparer umdenken. Die neue Steuer stellt einen völligen Systemwechsel im Vergleich zum bisherigen Recht dar. Auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne wird ein einheitlicher Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer erhoben. Die Steuer wird direkt von der Bank oder dem Kapitalanlageinstitut einbehalten.
Der Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass sich für jene Steuerzahler nichts ändert, die im Besitz einer so genannten Nichtveranlagungsbescheinigung sind. Liegt der Bank eine gültige Bescheinigung vor, so ist der Steuerzahler von der Abgeltungsteuer befreit.
Nach der Einführung der Abgeltungsteuer können weiterhin Nichtveranlagungsbescheinigungen beim Finanzamt beantragt werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist, dass der Steuerzahler keine Einkommensteuer entrichten muss, weil sein Einkommen zu gering ist. Dies ist häufig bei Rentnern, Studenten, Geringverdienern aber auch Kindern mit Kapitalerträgen der Fall.
Liegt der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, zahlt das Kreditinstitut die Kapitalerträge steuerfrei aus. Dies gilt sogar dann, wenn der Sparer-Freibetrag überschritten wurde, erklärt der Bund der Steuerzahler. Erzielt der Steuerzahler abgesehen von den Kapitalerträgen keine weiteren Einkünfte, können trotz Einführung der Abgeltungsteuer, 8.501 Euro im Jahr an Zinsen, Dividenden oder Aktiengewinnen steuerfrei eingenommen werden. Ein weiterer Vorteil der Bescheinigung ist, dass für den Zeitraum, in der die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt, auch keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Steuerzahlers nicht ändern.
Weitere Informationen enthält die Broschüre „Die Abgeltungsteuer“, die gegen eine Schutzgebühr von 1,50 Euro (inkl. Versand) beim Bund der Steuerzahler Schleswig-Holstein e.V., Lornsenstraße 48, 24105 Kiel, Telefon 0431/563065, E-Mail: schleswig-holstein@steuerzahler.de, bestellt werden kann.