BdSt erstreitet Erfolg
Berufsausbildungskosten nach Abschluss einer Berufsausbildung sind WerbungskostenIn dem vorliegenden Fall hatte eine Steuerzahlerin nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr anerkennen. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Nun muss das Finanzgericht in Niedersachsen die Sache nach Maßgabe der richterlichen Vorgaben des BFH erneut verhandeln.
Für die Fälle eines klassischen Erststudiums – also die Aufnahme eines Studiums im Anschluss an das Abitur – ist die Frage der steuerlichen Behandlung hingegen noch nicht geklärt, da die Richter zu diesem Sachverhalt nicht entscheiden mussten. Der Bund der Steuerzahler unterstützt daher ein weiteres Klageverfahren vor dem Finanzgericht Niedersachen (Az. 1 K 405/05). Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob auch Kosten eines Studiums ohne vorhergehende Berufsausbildung Werbungskosten sind.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs sollte nun schnellstmöglich umgesetzt werden und den Steuerzahlern die zu viel entrichteten Steuern erstattet bzw. der Verlustvortrag anerkannt werden, fordert der Bund der Steuerzahler. „Vor allem sollte die Politik hier ein Zeichen setzen und das Urteil des BFH zum Anlass nehmen, den gesamten Regelungskomplex zur steuerlichen Behandlung von Ausbildungskosten im Sinne der Betroffenen zu überarbeiten“, so Däke.
Die 5 wichtigsten Fragen zum Urteil (pdf)
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Rückfragen an Julia Berg - Tel.: 030/25 93 96 0



